Im Übrigen würde den Beschwerdeführern die Nichtanwendung des geltenden Rechts bzw. die Nichtbeachtung der dazugehörigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder eine sofortige Berücksichtigung oder Anwendung von Art. 24f Abs. 5 nRPG aus den folgenden Gründen nicht weiterhelfen, um den angeordneten Rückbau der streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente abzuwenden. Nicht besitzstandsgeschützte und in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonforme, bloss geduldete Bauten und Anlagen dürfen nur mit bewilligungsfreien baulichen Massnahmen unterhalten werden (BGE 147 II 309, Erw. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_303/2022 vom 12. Juni 2023, Erw. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).