der Bauzone offenbar nach der Grösse, Bedeutung und der Dauer des Bestands unterscheiden wollen. Eine solche Unterscheidung wäre wegen schwieriger Grenzziehung im Einzelfall auch nicht praktikabel. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass das geltende Recht generell keine Verwirkung für die Rückbauverpflichtung von illegalen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone kennt.