In BGE 147 II 309 betonte das Bundesgericht zudem einmal mehr die fundamentale Bedeutung des Trennungsgrundsatzes zwischen Bau- und Nichtbaugebiet, der auch durch eine grosszügige Duldung von kleineren, für sich genommen unbedeutenden und schon länger existierenden Bauten und Anlagen unterlaufen werden kann. Insofern verfängt die Argumentation der Beschwerdeführer nicht, die bei der Beurteilung einer allfälligen Verwirkung der Rückbauverpflichtung für illegale Bauten und Anlagen ausserhalb - 26 -