O., Rz. 299). Davon abzugrenzen ist die Berücksichtigung einer laufenden Gesetzesrevision bei der Auslegung von geltendem Recht, die aber ohnehin nur zulässig ist, wenn sie das geltende Recht nicht ändert, sondern verdeutlicht, konkretisiert oder eine bestehende Lücke füllt (BGE 141 II 297, Erw. 5.5.3; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 307). Aufgrund der Erwägungen in BGE 147 II 309 lässt sich ausschliessen, dass Art. 24f Abs. 5 nRPG die geltende Rechtslage lediglich verdeutlicht oder konkretisiert. Die bestehende Gesetzeslücke hat das Bundesgericht im besagten Entscheid mit Richterrecht gefüllt, wohingegen der Erlass von Art. 24f Abs. 5 nRPG als gesetzgeberisches Korrektiv auf