4.3.3. 4.3.3.1. Im Urteil WBE.2023.127 vom 2. Mai 2024, Erw. II/9.4, erachtete das Verwaltungsgericht eine negative Vorwirkung der weiterhin noch nicht in Kraft getretenen RPG-Revision vom 29. September 2023 (BBl 2023 2488) (durch Sistierung jenes Verfahrens bis zum Inkrafttreten der Revision) für unzulässig, weil eine solche Vorwirkung gesetzlich vorgesehen werden müsse, was bezüglich der erwähnten RPG-Revision nicht der Fall sei. Einem Erlass eine negative Vorwirkung zu verleihen bedeutet, das geltende Recht bis zu dessen Inkrafttreten nicht mehr anzuwenden respektive auszusetzen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz.