4.3.2. Die Beschwerdeführer monieren, der vorliegende Fall lasse sich nicht mit demjenigen vergleichen, welcher dem zitierten, amtlich publizierten Leitentscheid des Bundesgerichts zugrunde gelegen habe. Es gehe hier nicht um einen Neubau oder eine wesentliche Änderung, sondern lediglich um einen Materialwechsel (Ersatz von mit Giftstoffen belasteten Eisenbahnschwellen durch Steine) an lange vorbestehenden, spätestens mit den Bienenhäusern mitbewilligten Stützbauten.