Die Abteilung für Baubewilligungen bestreite, eine entsprechende Auskunft erteilt zu haben. Davon sei mit Rücksicht auf die konstante und strenge Praxis der Abteilung für Baubewilligungen bei der Beurteilung der Baubewilligungspflicht von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, welche in besonderen Schutzgebieten noch restriktiver sei, auch nicht auszugehen (angefochtener Entscheid, Erw. 3 S. 9).