Die Darstellung der Beschwerdeführer, sie hätten sich vor den baulichen Änderungen an den Umgebungsgestaltungselementen im Jahr 2015 bei der Baubewilligungsbehörde nach deren Zulässigkeit erkundigt und es sei ihnen nach Rücksprache mit der kantonalen Abteilung für Baubewilligungen zugesichert worden, die Bauarbeiten dürften bewilligungsfrei ausgeführt werden, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Abteilung für Baubewilligungen bestreite, eine entsprechende Auskunft erteilt zu haben.