1C_469/2019, 1C_483/2019 vom 28. April 2021 = BGE 147 II 309) auch nach Ablauf von 30 Jahren nicht verwirke. Die noch nicht in Kraft getretene RPG-Revision, mit welcher diese bundesgerichtliche Rechtsprechung korrigiert und eine allgemeine Verwirkungsfrist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands von 30 Jahren auch für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone eingeführt werde, entfalte keine Vorwirkung (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.127 vom 2. Mai 2024, Erw. II/9).