4.3. 4.3.1. Die Verpflichtung zum Rückbau der Umgebungsgestaltungselemente bzw. zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes schützte die Vorinstanz vorab mit der Begründung, dass der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei illegalen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil - 24 -