Replik-Beilage 2) nicht feststellen. Es ist nicht einmal gesichert, wer die abgebildeten Bauwerke errichtet und ob ihnen eine kantonale Behörde zugestimmt hat und ob sie sich in einer Landschafts- und Naturschutzzone befinden. Immerhin sei angemerkt, dass mehrere Abbildungen Trockensteinmauern zeigen, die natürliche Landschaften tendenziell weniger beeinträchtigen als Mauern aus Granitsteinquadern. Alles in allem hat die Vorinstanz die Bewilligungsfähigkeit der Umgebungsgestaltungselemente und des Auffangtanks zu Recht verneint.