ablesbar bleiben. Landschaftsschutzzonen schützen auch vor Eingriffen und Veränderungen, welche durch die Vegetation oder den Baumbestand weniger gut sichtbar sind. Der konsequenten Anwendung der Schutzzonenbestimmungen stünden auch vom Kanton zu verantwortende oder geschützte Negativbeispiele an anderen Standorten nicht entgegen. Allerdings lässt sich die Vergleichbarkeit anhand der von den Beschwerdeführern beigebrachten Beispielfotos (Beschwerde, S. 25 f.; Replik-Beilage 2) nicht feststellen.