Mangels eines Ausnahmetatbestands nach den Art. 24 ff. RPG könnte an sich offenbleiben, ob den Umgebungsgestaltungselementen bzw. deren Neugestaltung im Jahr 2015 obendrein überwiegende Interessen des Landschafts- und Naturschutzes entgegenstehen. Doch sind die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen wiederum nicht zu beanstanden. In einer Landschaftsschutzzone wirken künstlich, von Menschenhand gestaltete Elemente, seien diese nun aus natürlichen Materialien geschaffen oder nicht, regelmässig mehr oder weniger störend. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vegetation die Steine (teilweise) überwuchert, weil die gestalteten Elemente zumindest im Umriss trotzdem erkenn- und