zu stellen, indem sie unter dem Titel des Besitzstandschutzes zeitlich unbegrenzt aufrechterhalten werden dürfen und damit der Planungshoheit des zuständigen Gemeinwesens auf Dauer entzogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2019, 1C_483/2019 vom 28. April 2021, Erw. 7.4 [nicht publiziert in BGE 147 II 309]).