22, Beilage 4, S. 4 oben) untergegangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_371/2021 vom 15. September 2022), spätestens aber im Zeitpunkt der Neugestaltung des Platzes durch Überdeckung mit Häckseln bzw. Hackschnitzeln. Abgesehen davon gibt es keinen Grund, blosse Grundstücksnutzungen wie Abstell- und Lagerplätze, die ohne (ins Gewicht fallende) bauliche Investitionen getätigt wurden und deshalb nach damaligem kantonalem Recht nicht einmal baubewilligungspflichtig waren, besser - 23 -