42 Abs. 1 RPV aufgefasst werden können, die unter diesem Titel bewilligungsfähig wären. Derweil wäre ein allfälliger Besitzstandsschutz eines angeblich seit 1964 vorbestehenden und damals allenfalls rechtmässig (ohne Bewilligung) erstellten Kiesplatzes (östlich des Gebäudes Nr. ddd auskragender Bereich) nach zutreffender Einschätzung der Vorinstanz durch die spätere Überwucherung des Platzes mit Pflanzen (vgl. dazu Vorakten, act. 22, Beilage 4, S. 4 oben) untergegangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_371/2021 vom 15. September 2022), spätestens aber im Zeitpunkt der Neugestaltung des Platzes durch Überdeckung mit Häckseln bzw. Hackschnitzeln.