Auf die Funktionstüchtigkeit der vormaligen Bahnschwellenwand im Zeitpunkt ihres Abbruchs kommt es insofern nicht an. Hinzu kommen in Bezug auf den Ersatz der Bahnschwellen durch Granitsteinquader als Stützvorrichtung und der Neugestaltung des Eingangsbereichs im Jahr 2015 das Erscheinungsbild wesentlich verändernde bauliche Eingriffe, die nicht mehr als wesensgleiche Besitzstandwahrung im Sinne von im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 Abs. 1 RPV aufgefasst werden können, die unter diesem Titel bewilligungsfähig wären.