Besitzstandsgeschützt im Sinne von Art. 24c RPG und Art. 41/42 RPV ist keines der streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente. Der Besitzstandsschutz nach diesen Bestimmungen ist den sog. "altrechtlichen", vor dem 1. Juli 1972 bewilligten und rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen vorbehalten (vgl. dazu Art. 41 Abs. 1 RPV). Wenn überhaupt, wären die Umgebungsgestaltungselemente bzw. deren Vorgängerbauten und der Auffangtank auch nach Darstellung der Beschwerdeführer frühestens im Jahr 1973 bewilligt (und danach ausgeführt) worden. Auf die Funktionstüchtigkeit der vormaligen Bahnschwellenwand im Zeitpunkt ihres Abbruchs kommt es insofern nicht an.