det werden. Der geschleuderte Honig und wertvolle Gerätschaften (samt Chemikalien) lassen sich auch im eigens dafür errichteten Gebäude (eines der beiden Bienenhäuser dient gemäss Baubewilligung vom 6. März 1973 zur Lagerung von Gerätschaften) hinreichend sicher einschliessen. Ebenso kann mit einer Schliessvorrichtung an den Bienenhäusern selbst ausreichend gewährleistet werden, dass sich unbefugte Dritte keinen Zutritt zu diesen verschaffen und dadurch der Gefahr von Bienenstichen ausgesetzt werden. Zur Sammlung des wenigen bei der Herstellung von Honig anfallenden Abwassers sind die von der Vorinstanz genannten mobilen Lösungen zur Abwasserbeseitigung denkbar.