Es fehlt schon am genügenden Nachweis (anhand einer fachkundigen Beurteilung, beispielsweise durch einen Bauingenieur oder Geologen), dass für den Betrieb der Bienenhäuser Hangsicherungsmassnahmen zwingend sind und, vor allem, dass dafür nur Stützmauern oder Stützwände in Frage kämen, weil die Errichtung einer ebenfalls stabilisierend wirkenden Böschung (aus Platzgründen) ausscheiden würde. Geradezu konstruiert wirkt die Argumentation der Beschwerdeführer, Anlagen der Bienenhaltung müssten aus Sicherheitsgründen eingefrie- - 22 -