Eine von den Bienenhäusern abgeleitete Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG der streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente ist nicht ersichtlich. Es fehlt schon am genügenden Nachweis (anhand einer fachkundigen Beurteilung, beispielsweise durch einen Bauingenieur oder Geologen), dass für den Betrieb der Bienenhäuser Hangsicherungsmassnahmen zwingend sind und, vor allem, dass dafür nur Stützmauern oder Stützwände in Frage kämen, weil die Errichtung einer ebenfalls stabilisierend wirkenden Böschung (aus Platzgründen) ausscheiden würde.