Vorab gilt es mit Verweis auf die Ausführungen in Erw. 1.4 festzuhalten, dass die Vorinstanzen die im Jahr 2015 teilweise stark veränderten Umgebungsgestaltungselemente zu Recht nach dem damals bzw. heute geltenden Recht beurteilt haben, nicht nach demjenigen, das bei der Errichtung der Vorgängerbauten (im Jahr 1973) galt. Da der Errichtungszeitpunkt des Auffangtanks (im Jahr 1973) nicht nachgewiesen ist, rechtfertigt sich auch diesbezüglich die Anwendung des heute geltenden Rechts. Die Beschwerdeführer selbst berufen sich auf die Bewilligungsfähigkeit nach den Art. 24 ff. RPG, die im Übrigen nicht a priori strenger erscheinen als § 129 aBauG.