Demnach stellt die fehlende Publikation keinen Mangel dar, der die Verweigerung der Baubewilligung für die Umgebungsgestaltungselemente rechtfertigen würde, zumal es sich um einen verbesserlichen Mangel handelt, der in erster Linie den Baubehörden anzulasten wäre. Richtig ist hingegen die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Umgebungsgestaltungselemente in materieller Hinsicht nicht bewilligungsfähig sind.