Und auch wenn sie mit einem solchen Begehren noch ausserhalb der erwähnten Frist gehört worden wären, wäre es mit Blick auf die aus Sicht der Vorinstanz fehlende materielle Bewilligungsfähigkeit der Umgebungsgestaltungselemente kaum zu einer nachträglichen Publikation des Baugesuchs gekommen. Demnach stellt die fehlende Publikation keinen Mangel dar, der die Verweigerung der Baubewilligung für die Umgebungsgestaltungselemente rechtfertigen würde, zumal es sich um einen verbesserlichen Mangel handelt, der in erster Linie den Baubehörden anzulasten wäre.