Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hätten sie sich nicht mehr innerhalb der dafür vorgesehenen 30-tägigen Frist entsprechend äussern können. Und auch wenn sie mit einem solchen Begehren noch ausserhalb der erwähnten Frist gehört worden wären, wäre es mit Blick auf die aus Sicht der Vorinstanz fehlende materielle Bewilligungsfähigkeit der Umgebungsgestaltungselemente kaum zu einer nachträglichen Publikation des Baugesuchs gekommen.