4.2.3. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass ihnen die fehlende Publikation des Baugesuchs nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) nicht entgegengehalten werden dürfe, erscheint dem Verwaltungsgericht berechtigt. Die Beschwerdeführer hatten bis und mit Eröffnung der erstinstanzlichen Bauentscheide keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Baubehörden von einem grundsätzlich publikationspflichtigen Bauvorhaben ausgingen, und demzufolge keinen Anlass, gestützt auf § 54 Abs. 4 BauV die (nachträgliche) Publikation des Baugesuchs zu verlangen.