Beim Baugesuch für die Umgebungsgestaltungselemente sei er lediglich zu Informationszwecken angeführt worden. Der von der Vorinstanz selbst angegebene Verwendungsweck des Tanks und die Annahme, dieser sei für den Betrieb der Bienenhäuser nicht erforderlich, widersprächen sich. Dieser Widerspruch sei dadurch aufzulösen, dass der Tank nachträglich bedingungslos und ohne Auflagen bewilligt werde. - 21 -