Die Annahme einer massiven Störung des Landschaftsbildes sei gesucht und tatsachenwidrig. Aufgrund des dichten Baum- und Strauchbestands sei die sog. "Wand aus horizontalen Steinbändern" in der Landschaft gar nicht sichtbar. Gegen die Freiräumung des Kiesplatzes von den Hackschnitzeln würden sich die Beschwerdeführer nicht zur Wehr setzen. Inakzeptabel sei hingegen die angeordnete Wiederbegrünung dieser Fläche. Es dürfte zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands höchstens die Entfernung der Hackschnitzel verlangt werden.