Insbesondere beim Ersatz der Bahnschwellen durch Granitsteine und beim Auffangtank handle es sich um abgeleitet standortgebundene Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 24 lit. a RPG. Ohne die Granitsteine würde es erwartungsgemäss zu unerwünschten, möglicherweise sogar gefährlichen Hangbewegungen kommen. Sie schützten somit die standortgebundenen Bienenhäuser. Es komme nicht darauf an, ob die Mauer für den Betrieb der Bienenhäuser erforderlich sei. Entscheidend sei deren Stützfunktion. Dass die Mauer das Landschaftsbild störe, sei konstruiert und unzutreffend, zumal sie auf alle Seiten durch Vegetation oder den Geländeverlauf abge- - 20 -