Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Umgebungsgestaltungselemente sei nicht das von den Vorinstanzen angewendete heutige Recht massgebend, sondern dasjenige bei deren Errichtung. Dass die Bauten zonenkonform seien, hätten die Beschwerdeführer nie geltend gemacht. Sie hätten jedoch stets eine Ausnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG gefordert.