Es sei gestützt auf § 61 BauG korrekt und schlüssig begründbar gewesen, das Baugesuch angesichts der Geringfügigkeit von dessen Bedeutung im vereinfachten Verfahren zu behandeln. Der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen verhielten sich widersprüchlich, wenn sie versuchten, einen vermeintlichen Verfahrensfehler den Beschwerdeführern in die Schuhe zu schieben. Wären sie der Meinung gewesen, dass ein publikationsbedürftiges Bauvorhaben vorliege, hätte gegenüber den Beschwerdeführern, ob anwaltlich vertreten oder nicht, rechtzeitig ein entsprechender Hinweis angebracht werden müssen. Alles andere verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.