___ aufgrund der fehlenden Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen auf eine Publikation des Baugesuchs verzichtet habe. § 54 Abs. 4 BauV sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und betreffe nur Fälle, in denen ein Gemeinderat ein Baugesuch anstelle der Publikation durch sofortigen förmlichen Entscheid abweise. Es sei gestützt auf § 61 BauG korrekt und schlüssig begründbar gewesen, das Baugesuch angesichts der Geringfügigkeit von dessen Bedeutung im vereinfachten Verfahren zu behandeln.