Verfahren durchzuführen. Der Entscheid über die Veröffentlichung und Auflage des Baugesuchs stehe systematisch betrachtet am Anfang des Baubewilligungsverfahrens. Derweil erfolge die Zustimmung der kantonalen Behörde zum Baugesuch am Ende des Verfahrens und werde gemeinsam mit dem kommunalen Bauentscheid eröffnet. Es sei somit nicht mit den zeitlichen Abläufen vereinbar, dass der Gemeinderat Q._____ aufgrund der fehlenden Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen auf eine Publikation des Baugesuchs verzichtet habe.