4.2.2. Die Beschwerdeführer halten dagegen, es seien nicht sie gewesen, die auf eine Publikation des Baugesuchs verzichtet hätten, sondern die Baubewilligungsbehörden. Auf diese verfahrensleitenden Entscheidungen hätten sie keinen Einfluss gehabt. Im guten Glauben in eine korrekte behördliche Verfahrensführung habe keine Veranlassung bestanden, die Verfahrenswahl des Gemeinderats Q._____ und der Abteilung für Baubewilligungen in Frage zu stellen, zumal das BauG (§ 61 Abs. 1) die Möglichkeit vorsehe, Baugesuche im vereinfachten und somit publikations- und auflagelosen Verfahren durchzuführen.