Er sei dementsprechend nicht bewilligungsfähig, werde aber, weil er das Landschaftsbild nicht störe und ein Ausbau die geschützte Flora schädigen würde, toleriert, solange er dicht sei und auf der Parzelle Nr. ccc Bienen gehalten würden (angefochtener Entscheid, Erw. 2.8). - 19 -