Die hohe Mauer störe das geschützte Landschaftsbild massiv. Die Erteilung einer Baubewilligung sei somit ausgeschlossen. Auf die Besitzstandsgarantie könnten sich die Beschwerdeführer mangels Kenntnis über eine rechtmässige Entstehung des Bauwerks, Nachweis der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit vor dem Abbruch und Identitätswahrung nicht berufen (angefochtener Entscheid, Erw. 2.4).