nicht mehr besitzstandsgeschützt gewesen seien. Obendrein werde mit der neuen Stützmauer aus Granitsteinen die Wesensgleichheit mit dem vorbestehenden Bauwerk nicht mehr gewahrt und gingen wichtige Anliegen der Raumplanung dem privaten Interesse der Beschwerdeführer am Erhalt der Stützvorrichtung klar vor (angefochtener Entscheid, Erw. 2.3).