Wer sich auf den Besitzstand nach Art. 24c RPG berufe, sei zudem dafür beweispflichtig, dass die Anlage im Zeitpunkt des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar gewesen sei und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) bestanden habe. Indem die Beschwerdeführer die alte Stützkonstruktion abgebrochen hätten, bevor sich die Abteilung für Baubewilligungen von deren Funktionstüchtigkeit habe überzeugen können, trügen sie die Folgen der heutigen Beweislosigkeit.