22 Abs. 2 lit. a RPG nicht bewilligungsfähige Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen, soweit sie für den Betrieb von den in der Landwirtschaftszone ausdrücklich zulässigen Bienenhäusern nicht zwingend erforderlich seien (angefochtener Entscheid, Erw. 2.2).