In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz, die strittigen Umgebungsgestaltungselemente lägen allesamt nicht im Interesse der beschränkt zulässigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Grundstücks und dienten nicht der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere, namentlich der Pflege und Erhaltung einer artenreichen Heuwiese oder der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Es seien vielmehr in der Landschafts- und Naturschutzzone gemäss den §§ 11 und 13 BNO zonenwidrige und damit gemäss Art. 22 Abs. 2 lit.