2024 (S. 4; Vorakten, act. 74) lediglich erwidert, es überrasche, dass die Abteilung für Baubewilligungen nun auf einmal eine öffentliche Auflage/Publikation für notwendig erachte, und damit zumindest sinngemäss auf eine Publikation verzichtet. Dies habe zur Folge, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren für die Umgebungsgestaltungselemente schon aus formellen Gründen keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden könne (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2.1).