4.2. 4.2.1. Zur Begründung der fehlenden (nachträglichen) Bewilligungsfähigkeit der streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente führte die Vorinstanz zunächst an, dass der Gemeinderat Q._____ im Hinblick auf die Abweisung des Baugesuchs (wegen fehlender Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen) auf eine vorgängige Publikation des Baugesuchs verzichtet habe. Die Beschwerdeführer ihrerseits hätten keine Publikation des Baugesuchs verlangt, was sie in Anwendung von § 54 Abs. 4 BauV hätten tun können;