Zumindest bestehe insoweit keine Rückbauverpflichtung; der Anspruch der kantonalen Behörden auf Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens (und Erlass einer Restitutionsanordnung) sei nach über 50-jähri- gem Bestand der Umgebungsgestaltungselemente und ebenso langer Duldung durch die kantonalen Behörden verwirkt, schon infolge Zeitablaufs, aber auch aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV; § 2 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000]; § 4 Abs. 1 VRPG). Überdies wäre ein Rückbau unverhältnismässig.