Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, Erw. 2.3, dass die Granitsteine das gewachsene Terrain um 40 cm überragen, dürfte sich auf das gewachsene Terrain am Fuss der Granitsteinquader auf der Ebene der Zufahrt (nicht: auf der Mauerkrone) bezogen haben. Entsprechend ist die Feststellung nicht per se falsch, wenn auch allenfalls nicht gänzlich klar. Auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat jedoch die Frage, an - 16 - welcher Stelle die Granitsteine das gewachsene Terrain (um wie viele cm) überragen, wiederum keine Relevanz.