Zur Verzögerung des Verfahrens bis hin zum Rückbauentscheid der Abteilung für Baubewilligungen dürften dabei die Beschwerdeführer, denen jeweils das rechtliche Gehör gewahrt wurde, ihren Anteil beigetragen haben. Den Interessen der Beschwerdeführer handelte die Abteilung für Baubewilligungen mit der gemächlichen Behandlung der Angelegenheit jedenfalls nicht erkennbar zuwider. Diese konnten vom Aufschub des Rückbauentscheids nur profitieren. Für die Beurteilung der Interessenlage im Hinblick auf den angeordneten Rückbau ist die Verfahrensverzögerung grundsätzlich nicht entscheidend.