22, Beilage 4) dürfte Letzteres der Fall sein. Ob und in welchem Umfang die streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente schon im Vorfeld der Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs festgestellt worden waren oder erst anlässlich des behördlichen Augenscheins vom 4. November 2021, hat allerdings so oder so keine Bewandtnis für die Beurteilung des vorliegenden Falles. Effektiv ist aus den Ausführungen im Protokoll des Augenscheins vom 4. November 2021 ersichtlich, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht definitiv geklärt war, welche Umgebungsgestaltungselemente einer nachträglichen Baubewilligung bedürfen.