Die Begebenheiten im Vorfeld und anlässlich des Baubewilligungsverfahrens für die Bienenhäuser in den Jahren 1972/73 spielen hier insofern keine Rolle, als die Gültigkeit dieser Baubewilligung und das Vertrauen des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer in deren Bestand Gegenstand des Parallelverfahrens WBE.2024.305 bilden und für die Bewilligungspflicht und (nachträgliche) Bewilligungsfähigkeit der damals nicht mitbewilligten Umgebungsgestaltung (siehe dazu schon Erw. 1.2 vorne) sowie für die Verpflichtung zu deren Rückbau ohne jede Relevanz sind.