So soll die Vorinstanz das Prozedere, welches zur Bewilligung der Bienenhäuser am 6. März 1973 geführt habe, unvollständig und dadurch verzerrend wiedergegeben haben. Sie lasse folgende Begebenheiten unerwähnt: (1) eine Begehung der streitbetroffenen Parzelle vom 20. Dezember 1972 mit Vertretern der kantonalen Landwirtschaftsdirektion zwecks Beurteilung der Zulässigkeit der Abparzellierung im Hinblick auf den projektierten Bau der Bienenhäuser und die entsprechende Gestaltung der Umgebung; (2) die Einreichung eines Baugesuchs bei der zuständigen Stelle für die zwei Bienenhäuser durch C.__