4.3.3.2). Manche Vorbringen der Beschwerdeführer, so etwa die zum Zeugenbeweis verstellte Behauptung, die im Jahr 2015 durch Granitsteine ersetzten Bahnschwellen seien bei deren Abbruch noch vollständig funktionstüchtig gewesen, sind für die Beurteilung des vorliegenden Falles (Besitzstandsschutz) auch schlicht irrelevant (siehe dazu Erw. 4.2.3 hinten). 2.4. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keine Gehörsverletzungen begangen hat.