Auf dessen Aussage, dass ein Mitarbeiter der zuständigen kantonalen Baubewilligungsbehörde die (falsche) behördliche Auskunft erteilte respektive stützte, die Bahnschwellen liessen sich baubewilligungsfrei durch Granitsteinquader ersetzen (als 1:1-Ersatz), liesse sich nicht unbesehen abstellen. Der von den Beschwerdeführern genannte Mitarbeiter der Abteilung für Baubewilligungen dürfte nach zehn Jahren kaum mehr eine zuverlässige Erinnerung an einzelne Auskünfte und die geschilderten Umstände der damaligen Anfrage haben (siehe dazu auch Erw. 4.3.3.2).